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Die Kanzlei Labisch von außen

Der
Kündigungsschutz

Was Sie als leitender Angestellter wissen müssen

Fällt Ihr Arbeitsverhältnis als leitender Angestellter unter das Kündigungsschutzgesetz, genießen Sie allgemeinen Kündigungsschutz. Sie können dann eine » Kündigungsschutzklage erheben. Welche Voraussetzungen gelten, erklären wir Ihnen hier.

Allgemeiner Kündigungsschutz und was er bewirkt

Für den allgemeiner Kündigungsschutz muss das Arbeitsverhältnis bereits 6 Monate bestehen, der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen (abweichende Regelungen für Arbeitsverhältnisse mit Beginn vor 2004!). Gilt dieser Schutz, muss der Arbeitgeber die Kündigung begründen. Diese Gründe müssen im Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder in einer betriebliche Umstrukturierung. Gut zu wissen: Verhaltensbedingte Kündigungen sind unwirksam, wenn das Verhalten nicht bereits abgemahnt wurde. Bei personenbedingten Kündigungen muss nachgewiesen werden, dass der Arbeitnehmer in Zukunft nicht mehr oder kaum noch einsetzbar ist. Betriebsbedingte Kündigungen erfordern eine rechtmäßige Sozialauswahl. Der Arbeitgeber muss die sozial schutzwürdigeren Arbeitnehmer weiter beschäftigen.

Besonderer Kündigungsschutz und was er bewirkt

Voraussetzung für besonderen Kündigungsschutz ist, dass man einer der folgenden Personengruppen angehört: Schwangere, Personen in Elternzeit, Schwerbehinderte, Auszubildende, Betriebsräte. Sie gelten als besonders schutzwürdige Arbeitnehmer. Die gesetzlichen Regelungen hierzu gelten unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz ist je nach Personengruppe unterschiedlich ausgestaltet. Er kann von zusätzlichen Kündigungserfordernissen bis hin zur Unkündbarkeit führen. Gehören Sie einer dieser Gruppen an, sollten Sie sich über Ihre individuellen Privilegien informieren oder einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen. Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht bietet Ihnen hier die passenden Beratungsleistungen.

Wann Sie eine Kündigungsschutzklage anstreben sollten

Halten Sie als leitender Angestellter die Kündigung für ungerechtfertigt, können Sie binnen 3 Wochen » Kündigungsschutzklage erheben. Die Anforderungen an eine wirksame Kündigung sind für den Arbeitgeber hoch. Ziehen Sie diese Möglichkeit also unbedingt in Erwägung. Kommt es zu einem Kündigungsschutzverfahren, so spielt oft auch das Thema „Abfindung“ eine zentrale Rolle. Hier besteht jedoch nur im Ausnahmefall ein gesetzlicher Anspruch. In diesem Fall ist es von Vorteil, wenn Sie einen Rechtsberater an Ihrer Seite haben, der über Erfahrung, Fachkunde und Verhandlungsgeschick verfügt.

Auch als leitender Angestellte haben Sie Rechte, die durch das Arbeitsschutzgesetz gesichert sind. Diese Rechte müssen Sie allerdings kennen, um sich im Ernstfall verteidigen zu können. Sprechen Sie uns gerne an, wir klären Sie über all Ihre Rechte auf und wie wir diese für Sie am sinnvollsten durchsetzen können.

Fallen Sie unter den besonderen Kündigungsschutz? Was ist bei einer Klage zu bedenken?

Sprechen Sie mit uns, wir informieren Sie gerne.

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LABISCH Kanzlei für Arbeitsrecht erklärt: Aufhebungsvertrag

Sie haben von Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag erhalten und machen sich große Sorgen. Dieses Video erklärt Ihnen in 2 Minuten, was Sie selbst tun können. Und was Sie unterlassen sollten!

Sofern Ihre Fragen im Video nicht beantwortet werden, empfehlen wir Ihnen, ein unverbindliches Beratungsgespräch mit unserer Kanzlei für Arbeitsrecht zu vereinbaren.

Wir werden eine Lösung finden.