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Beratung
zu Schulungen

Was Sie über Ihre Ansprüche wissen sollten

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Belegschaft. Er schützt und fördert die Arbeitnehmer. Dabei darf er nicht beeinflusst werden. Vor allem sollte er arbeiten können, ohne wirtschaftliche Einbußen oder sonstige Nachteile befürchten zu müssen. Damit den Betriebsratsmitgliedern das gelingt, sollten sie gut ausgebildet sein.

Nutzen Sie Ihren Anspruch auf Schulungen

Als Mitglied des Betriebsrats haben Sie einen Schulungsanspruch. Inklusive sind dabei bezahlte Freistellung und die Übernahme von Seminar-, Reise- und Verpflegungskosten. Anspruch haben Sie jedoch nur, wenn die Schulungen „erforderlich“ sind. Was das heißt, muss im Zweifelsfall geklärt werden. Arbeitgeber argumentieren häufig, dass Schulungen zu teuer oder zu aufwendig sind. Allerdings kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass Mitglieder sich gegenseitig schulen oder ihr Wissen im Selbststudium aneignen. Auch eine zahlenmäßige Begrenzung des Schulungsanspruchs besteht nicht.

Wie Sie wissen, was „erforderlich“ ist

Bei der „Erforderlichkeit“ unterscheidet man Grundkenntnisse von Spezialkenntnissen. Grundkenntnisse sind immer erforderlich. Dazu gehören das Wissen um das BetrVG, das Kündigungsrecht, den Arbeitsschutz, das AGG oder der Umgang mit Computern. Hier muss jedes Betriebsratsmitglied auf dem aktuellen Stand sein. Spezialkenntnisse (wie in speziellen Rechts- und Fachgebieten) bedarf es nur, soweit ein betriebs- oder betriebsratsbezogener Anlass besteht, beispielsweise wenn ein Wirtschaftsausschuss gegründet werden soll. Dann können auch vertiefte Fortbildungen als „erforderlich“ gelten. Gut für Sie zu wissen: Um an einer Schulung teilzunehmen, brauchen Sie einen Betriebsratsbeschluss. Zudem muss der Arbeitgeber informiert werden.

Was Sie bei der Wahl der Schulung beachten sollten

Bei der Wahl des Seminars müssen Sie die betrieblichen Belange berücksichtigen, insbesondere den Zeitpunkt. Hält der Arbeitgeber den für unzumutbar, muss die Einigungsstelle entscheiden. Beachten Sie auch das Preis-Leistungsverhältnis. Hier sollten Sie als Betriebsrat mehrere Schulungsangebote vergleichen. Enthält ein Seminar nicht nur „erforderliche“ Schulungsinhalte, dürfen Sie nur an den erforderlichen teilnehmen, es sei denn, eine separate Teilnahme ist nicht sinnvoll. In diesem Fall gilt das Seminar als erforderlich, sofern der Lehrplan zu mehr als 50 % aus erforderlichen Inhalten besteht.

Sie haben auch einen eigenen Schulungsanspruch

Es steht Ihnen aus §37 VII BetrVG ein eigener Schulungsanspruch zu: Sie können pro Amtszeit 3 bzw. 4 Wochen bezahlte Freistellung für die Teilnahme an staatlich anerkannten Schulungen verlangen. Die Kosten der Schulung müssen Sie jedoch selbst tragen.

Was tun, wenn der Arbeitgeber sich weigert?

Nur ein qualifizierter Betriebsrat kann seine Aufgaben wahrnehmen. Dafür muss er sich die erforderlichen Kenntnisse aneignen. Weigert sich der Arbeitgeber, die Kosten zu übernehmen oder Betriebsratsmitglieder freizustellen, beeinträchtig er die Arbeit des Betriebsrats. Dann sollten Sie Ihre Rechte geltend machen. Lassen Sie sich von uns in der Kanzlei für Arbeitsrecht über mögliche Haftungsrisiken und verfahrensrechtliche Besonderheiten aufklären.

Betriebsratsarbeit ist verantwortungsvoll. Darum ist es wichtig, dass Sie sich auf Ihren Schulungsanspruch berufen. Nur mit fundierten Kenntnissen können Sie für die Rechte der Arbeitnehmer eintreten.

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