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Kanzlei Labisch: Hand mit Kugelschreiber

Die
Kündigungsschutzklage

Ihre Rechte als Arbeitnehmer

Werden Sie als Arbeitnehmer gekündigt, haben Sie zwei Möglichkeiten: Die Kündigung hinnehmen. Oder sie gerichtlich überprüfen zu lassen. Das geschieht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Doch Vorsicht: Sie haben nur eine 3-Wochen-Frist, die mit dem Erhalt der Kündigung beginnt.

Denken Sie an Ihren Annahmeverzugslohn

Bei einer Kündigung muss ein Arbeitgeber nicht nur das Kündigungsschutzgesetz, sondern auch andere Vorgaben beachten, z. B. betriebsverfassungsrechtliche. Beschließt das Gericht, dass die Kündigung wirksam ist, so endete das Arbeitsverhältnis zum Kündigungszeitpunkt (ggf. auch rückwirkend). War die Kündigung unwirksam, so bestand das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung fort. Das bedeutet für Sie: Sie können die Zahlung des zwischenzeitlichen Lohnes fordern – den sog. Annahmeverzugslohn.

Wie Sie einen Weiterbeschäftigungsantrag als Druckmittel nutzen

Außerdem können Sie einen Weiterbeschäftigungsantrag stellen. Allerdings besteht ein Weiterbeschäftigungsanspruch nur unter strengen Voraussetzungen (z.B. nach einem Sieg in erster Instanz). Gut für Sie zu wissen: Sie können in einem Kündigungsschutzverfahren einen Weiterbeschäftigungsantrag als wirkungsvolles Druckmittel nutzen. Ihr Ziel muss also nicht zwingend die Weiterbeschäftigung sein. Besprechen Sie Ihre Strategie am besten mit Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Wie Sie mit einem Auflösungsantrag eine Abfindung erwirken

Ist die Kündigungsschutzklage erfolgreich, können Sie in den Betrieb zurückkehren. Müssen Sie aber nicht. So kann eine Rückkehr für Sie nicht zumutbar sein, da das Vertrauensverhältnis zerstört wurde. In einem solchen Fall können Sie einen Auflösungsantrag stellen. Wird der bewilligt, endet das Arbeitsverhältnis und Sie bekommen eine Abfindung zugesprochen. Doch Vorsicht: Einen anderen Anspruch auf eine Abfindung haben Sie nicht. Es hängt also maßgeblich vom Verhandlungsgeschick Ihres Anwalts ab, ob und in welcher Höhe Sie eine Abfindung bekommen.

Sie haben nach Eingang der Kündigung nur 3 Wochen, eine Klage einzureichen. Läuft diese Zeit ab verstreichen alle Ihre Ansprüche unwiderruflich und sie haben keine Chance mehr sich gegen Ihren Arbeitgeber zur Wehr zu setzen. Setzen Sie sich also nach erfolgter Kündigung sofort mit uns in Verbindung, bei einer Kündigung sichern wir Ihnen innerhalb von 48 Stunden einen Beratungstermin in unserer Kanzlei zu.

Wie hoch sind die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage? Was tun bei personenbedingter Kündigung?

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Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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