Wie Sie ihn für sich nutzen können
Fällt Ihr Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz, so erhalten Sie allgemeinen Kündigungsschutz. Dem Arbeitgeber werden dann zusätzliche Pflichten auferlegt. Als Arbeitnehmer haben Sie außerdem die Möglichkeit einer »Kündigungsschutzklage.
Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz – der Unterschied
Der allgemeine Kündigungsschutz wird wirksam, wenn das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Abweichende Regelungen bestehen für Arbeitsverhältnisse, deren Beginn vor dem Jahr 2004 liegt. Besonderen Kündigungsschutz erhalten schutzwürdige Arbeitnehmer – z. B. Schwerbehinderte oder Schwangere. Die gesetzlichen Regelungen hierzu gelten unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz. Sie können zu zusätzlichen Kündigungserfordernissen oder sogar bis hin zur Unkündbarkeit führen.
Ihr Arbeitgeber muss eine Kündigung begründen
Kündigungsschutz bedeutet zuallererst: Ihr Arbeitgeber kann nur kündigen, wenn ein Grund im Verhalten oder der Person des Arbeitnehmers oder eine betriebliche Umstrukturierung vorliegt. Gut zu wissen: Verhaltensbedingte Kündigungen sind regelmäßig unwirksam, wenn das Verhalten nicht bereits abgemahnt wurde. Personenbedingte Kündigungen erfordern eine längerfristige negative Prognose (aufgrund einer Krankheit kann in absehbarer Zeit nicht gearbeitet werden etc.). Betriebsbedingte Kündigungen erfordern wiederum eine rechtmäßige Sozialauswahl. Werden z. B. bei einer Umstrukturierung nicht alle Arbeitnehmer entlassen, muss der Arbeitgeber unter den vergleichbaren die sozial Schutzwürdigeren behalten.
Denken Sie über eine Kündigungsschutzklage nach
Halten Sie als Arbeitnehmer die Kündigung für ungerechtfertigt, können Sie binnen 3 Wochen eine »»Kündigungsschutzklage erheben. Unser Tipp: Die Anforderungen für Arbeitgeber an eine Kündigung sind streng. Ziehen Sie die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage also unbedingt in Erwägung! Gehören Sie zu einer der folgenden Gruppen, genießen Sie sogar besonderen Kündigungsschutz: Schwangere, Personen in Elternzeit, Schwerbehinderte, Auszubildende, Betriebsräte. Hier ist die Kündigung entweder erschwert oder nicht möglich. Die Reichweite der jeweiligen Schutzregularien sind sehr unterschiedlich. Sie sollten sich also gründlich über Ihre Privilegien informieren. Rufen Sie uns hierzu gerne an. Achtung: Für eine Kündigungsschutzklage bleiben Ihnen nach Kündigungszugang nur 3 Wochen! Bei Kündigung wollen wir schnell für Sie da sein. Deshalb erhalten Sie in unserer Kanzlei im Kündigungsfalle innerhalb von 48 Stunden einen Beratungstermin.
Was Sie für eine Abfindung tun müssen
Kommt es zu einem Kündigungsschutzverfahren, spielt oft das Thema „Abfindung“ eine zentrale Rolle. Jedoch besteht nur im Ausnahmefall ein gesetzlicher Abfindungsanspruch. Deshalb müssen die Parteien über eine mögliche Abfindung verhandeln. Hier zählen vor allem Erfahrung, Fachkunde und Verhandlungsgeschick. Lassen Sie sich umfassend von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, um Ihre Erfolgschancen zu steigern. Wir helfen Ihnen weiter – schnell, rechtssicher, kompetent.
Die deutsche Rechtsprechung schützt Sie als Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung gut. Werden Sie gekündigt, sollten Sie sich das zunutze machen. Sprechen Sie am besten mit einem Anwalt Ihres Vertrauens.
Kündigungsschutzklagen erheben, wie geht das? Und welche Fristen müssen gewahrt werden?
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