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Herr Labisch im Gespräch

Beratung zum
Arbeitszeugnis

Wohlwollend und der Wahrheit entsprechend

Das Arbeitszeugnis dient dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers. Deshalb kann jeder Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis verlangen, das seine bisherigen Tätigkeiten wahrheitsgemäß dokumentiert.

Ihr Anspruch

Ein Arbeitszeugnis kann (und sollte) verlangt werden, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Dieses Recht steht jedem Arbeitnehmer ausnahmslos zu. Wählen können Sie als Arbeitnehmer auch, ob Sie ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis möchten. Während das einfache Zeugnis nur Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit enthält, findet sich im qualifizierten Zeugnis auch eine Bewertung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers.

Wegen der höheren Aussagekraft für den nächsten Arbeitgeber, sollten Sie stets ein qualifiziertes Zeugnis verlangen.

Was „wahr“ ist

Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers erfordert oftmals mehr Kompetenzen und ist umfangreicher als der Arbeitgeber sieht. In der Folge entsprechen Tätigkeitsbeschreibungen in Arbeitszeugnissen nicht immer den tatsächlichen Gegebenheiten. Die für den Laien meist unverständliche „Zeugnissprache“ führt oft dazu, dass der Arbeitnehmer vermeintlich ein gutes Arbeitszeugnis erhält, weil ihm die Kenntnisse fehlen dies zu beurteilen. Ein Beispiel, die Note „4“ bzw. „ausreichend“ wird durch die Verklausulierung „zu unserer Zufriedenheit“ ausgedrückt. Sind Sie unsicher was die Formulierungen in Ihrem Arbeitszeugnis bedeuten oder unzufrieden mit den Formulierungen die der Arbeitgeber gewählt hat sind wir in unserer Kanzlei für Arbeitsrecht gerne für Sie da. Wir helfen Ihnen beim „Übersetzen“ Ihres Zeugnisses und fordern gegebenenfalls Nachbesserung. Dies erfolgt auch sehr häufig in der Art, dass Sie uns eine genaue Tätigkeitsbeschreibung liefern und wir in unserer Kanzlei das Zeugnis für Sie erstellen und Ihrem Arbeitgeber vorlegen, der dieses nach erfolgreicher Verhandlung so übernimmt.

Das Zwischenzeugnis

Nicht nur bei Beendigung, auch schon während des laufenden Arbeitsverhältnisses können Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis verlangen – das sog. Zwischenzeugnis. Da der gesetzliche Zeugnisanspruch nur das Endzeugnis erfasst, muss ein Arbeitgeber jedoch nur dann ein Zwischenzeugnis ausstellen, wenn der beantragende Arbeitnehmer ein besonderes Interesse geltend macht. Ein besonderes Interesse an einem Zwischenzeugnis besteht beispielsweise, wenn Sie sich um einen Job bewerben oder wenn das Zeugnis von einer Behörde oder einem Gericht verlangt wird. Auch in Reichweite von Fortbildungsbemühungen oder Kreditgeschäften kann ein Zwischenzeugnis von Nutzen sein und somit ein besonderes Interesse begründen.

Ein aussagekräftiges Arbeitszeugnis ist für das berufliche Fortkommen eine beinahe unverzichtbare Voraussetzung. Machen Sie Ihren Anspruch auf ein wahres und wohlwollendes Arbeitszeugnis geltend und profitieren Sie davon. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht ist darauf spezialisiert Sie in arbeitsrechtlichen Belangen umfangreich zu beraten und kompetent zu unterstützen.

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