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Herr Labisch im Gespräch

Der
Sozialplan

Was es für Sie als Arbeitgeber darüber zu wissen gilt

Der Sozialplan behandelt die Folgen einer Betriebsänderung – zum Beispiel einer Kündigung wegen Betriebsverlegung. Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbaren dann Abfindungen und Umzugsgelder. So sollen wirtschaftliche Nachteile von Arbeitnehmern abgemildert werden.

Grundlegendes, das Sie kennen sollten

Für Sie als Arbeitgeber wichtig zu wissen: Anders als ein Interessenausgleich ist die Erstellung eines Sozialplans erzwingbar. Der Spruch der Einigungsstelle ist bindend. In der Folge erhalten Arbeitnehmer individualrechtliche Ansprüche. Eine vereinbarte Abfindung können die berechtigten Arbeitnehmer so als eigenen Anspruch geltend machen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die zu Unrecht aus dem Kreis der Berechtigten ausgeschlossen wurden oder vorzeitig ausgeschieden sind. Achtung: Hier gilt, ob im Sozialplan eine Stichtagsregelung vereinbart wird.

Informieren Sie rechtzeitig und umfassend

Die Vereinbarung eines Sozialplanes geschieht in einem rechtlich unabhängigen Verfahren. Für Sie wichtig zu wissen: Planen Sie als Arbeitgeber eine Betriebsänderung, ist es Ihre Pflicht den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren. Im Anschluss folgen die Verhandlungen. Hier begehen Arbeitgeber oft Formfehler, sodass Sie diese nie ohne eine vorherige Rechtsberatung durchführen sollten. Selbstverständlich klären wir Sie in unserer Kanzlei für Arbeitsrecht umfassend über die notwendigen Schritte auf und erarbeiten gemeinsam für Sie bestmögliche Verhandlungsstrategien.

Es gibt auch Ausnahmen bei denen ein Sozialplan nicht zwingend erforderlich ist. Sollten Sie ein neugegründetes Unternehmen führen, so gilt: Es besteht keine Pflicht für einen Sozialplan. Auch ein reiner Personalabbau kann zwar eine Betriebsänderung darstellen, womöglich aber keine Sozialplanpflicht begründen.

Welchen Ermessensspielraum Sie haben

Die Gestaltung steht im Ermessen der Betriebsparteien. Schließen die Parteien den Sozialplan freiwillig ab, ist der Ermessensspielraum weitergehend. Begrenzt wird das Ermessen dann nur durch den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Diskriminierungsverbote des AGG. Liegt ein sachlicher Grund vor, können hier Differenzierungskriterien erstellt werden. Vorsicht: Wenn es um die Anknüpfung an das Verhalten des einzelnen Arbeitnehmers geht, kann schnell Streit entstehen – z.B. wenn eine Eigenkündigung zur Kürzung des Abfindungsanspruchs führen soll. Deshalb stehen unsere Rechtsexperten Ihnen hier mit Rat und Tat zur Seite.

Wie Sie einen Sozialplan in Ihrem Interesse gestalten

Differenzierungskriterien bieten Arbeitgebern großes Einsparungspotential. Damit ein Sozialplan auf diese Weise angemessen beschränkt werden kann, müssen Sie die Betriebssituation genau erfassen, Verbotsnormen kennen und um die aktuelle arbeitsgerichtliche Rechtsprechung wissen. Als Arbeitgeber können Sie von gezielt eingesetzten Anreizen profitieren. So dürfen Sie zum Beispiel Arbeitnehmern Zahlungen anbieten, damit diese keine Kündigungsschutzklage erheben.

Seien Sie bei der Gestaltung eines Sozialplanes jedoch besonders wachsam: Vereinbarung unterliegen strengen Anforderungen. Sprechen Sie darüber am besten mit unseren Rechtsexperten und lassen Sie sich sicher beraten.

Einen Sozialplan rechtssicher aufsetzen? Und wer kann Sozialleistungen in Anspruch nehmen?

Für weitergehende Fragen sprechen Sie uns gerne an.