Wechselt der Inhaber eines Betriebes, spricht man von einem Betriebsübergang. Dabei wird der Erwerber des Betriebes zum neuen Arbeitgeber. Um beim Übergang keine Formfehler zu begehen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit Fachwissen und Kompetenz zur Seite. Vorab haben wir hier das Wichtigste für Sie zusammengestellt.
Was im Umgang mit den Arbeitnehmern zu beachten ist
Laut Gesetz soll die Belegschaft bei einem Betriebsübergang vor Kündigungen geschützt werden. Als Arbeitgeber haben Sie die Verantwortung die Arbeitnehmer zu informieren, denn erst nach Inkenntnissetzung der Arbeitnehmer beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist. Ferner ist das Verfahren zur Erstellung eines Interessenausgleichs sowie eines Sozialplans von Ihnen zwingend einzuhalten. Kündigen kann ein Arbeitgeber nur im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung.
Warum das Betriebskonzept für Sie so wichtig ist
Bei einer Betriebsveräußerung können die Parteien verschiedene Vertragsgegenstände und Vertragskonstruktionen wählen. Die Rechtsfolgen treten nur ein, wenn ein Betrieb vom Erwerber unter Wahrung der Identität fortgeführt wird. Seien Sie hier wachsam: Bei der Frage, ob ein Betriebsübergang stattfindet, kommt es auf das Konzept des jeweiligen Betriebes an. Werden zum Beispiel die zu übernehmenden Sachmittel bzw. Arbeitnehmer fälschlicherweise als unwesentlich wahrgenommen, erfolgt ein gesetzlicher Betriebsübergang als ungewollter Nebeneffekt.
Was mit Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen geschieht
Als Erwerber treten Sie in die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein. Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge transformieren sich in den Einzelarbeitsvertrag. Dann unterliegen sie einer einjährigen Veränderungssperre. Vorsicht: Es bestehen zahlreiche Wechselwirkungen zwischen arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Regelungen. Die exakte Bestimmung des Vertragsinhalts sollte daher von einer fachkundigen Person vorgenommen werden, idealerweise von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Gerne sind wir hier für Sie da.
Wie Sie einem Gesamtschuldnerausgleich begegnen
Als Erwerber haften Sie im ersten Jahr zusammen mit dem Veräußerer als Gesamtschuldner für Altverbindlichkeiten. Also Verbindlichkeiten, die vor dem Übergang entstanden sind, aber erst danach fällig werden (z. B. Jahressonderzahlungen). In dieser Zeit müssen Sie mit einem Gesamtschuldnerausgleich rechnen. Die Quote bestimmt sich anhand der Art und des Entstehungszeitpunktes der jeweiligen Verbindlichkeit. Unser Tipp: Im Übernahmevertrag können Sie abweichende Vereinbarungen treffen. Gerne beraten wir Sie hierzu ausführlich.
Die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs sind komplex. Lassen Sie die Vorrausetzungen in jedem Fall gründlich prüfen. Schon die Wahl der passenden Vertragskonstruktion kann die spätere Betriebssituation maßgeblich beeinflussen. Setzen Sie auf eine umsichtige Vertragsgestaltung – dieses spezielle Wissen um alle Besonderheiten und Fallstricke die sich bei einem Betriebsübergang ergeben erfahren Sie am dezidiertesten beim Fachanwalt für Arbeitsrecht. Gerne sind wir für Sie und Ihre Fragestellungen da und verhelfen Ihnen auch rechtlich zu einem erfolgreichen Betriebsübergang.
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